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BB Beton und Bauwaren
AGB (03.19.24)
http://www.bbbeton.de/agb/
(0366 28) 692-0

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Firma BB Beton und Bauwaren Produktions- und Beteiligungsgesellschaft mbH
Stand: 01.01.2022

1. Allgemeines

1.1 Lieferungen und Leistung erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller abgeschlossenen Verträge und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit dem Inkrafttreten dieser Bedingungen verlieren alle früheren Fassungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Gültigkeit.

1.2 Mit der Erteilung des Auftrages, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung, werden diese Geschäftsbedingungen durch den Kunden anerkannt.

1.3 Anderslautende Geschäftsbedingungen oder abweichende Gegenbestätigungen des Kunden sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.

1.4 Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Die Kostenvoranschläge und Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind nur als annähernd zu betrachten, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.2 Proben gelten als Durchschnittsmuster. Die Bezugnahme auf Normen und Vorschriften ist Warenbeschreibung. Eine Eigenschaftszusicherung wird damit nicht begründet.

2.3 Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung und entsprechend deren Inhalt oder infolge der Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande. Erfolgt keine schriftliche Bestätigung, gelten unsere Lieferscheine oder unsere Rechnungen zugleich als Auftragsbestätigung.

3. Lieferung

3.1 Die in den Auftragsbestätigungen angegebenen Lieferzeiten sind unverbindliche Circa-Angaben. Sie sind nur dann bindend, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

3.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung; wenn Rückfragen erforderlich sind, erst nach Eingang der Klarstellung aller Punkte. Falls Anzahlungen vereinbart sind, beginnt die Lieferfrist erst mit Eingang der ersten Zahlung.

3.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3.4 Wir sind in berechtigten Sonderfällen, insbesondere aus betriebsbedingten Gründen befugt, Teillieferungen und Teilleistungen nach vorheriger Ankündigung auszuführen und gesondert zu berechnen.

3.5 Wird uns die Erbringung der Leistung aufgrund höherer Gewalt ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert, so verlängert sich eine vereinbarte Lieferzeit um die Dauer dieses Leistungshindernisses. Gleiches gilt für eine vom Käufer für die Leistungserbringung gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen gemäß den §§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB. Vor Ablauf der verlängerten Lieferzeit bzw. Leistungsfrist ist der Käufer weder zum Rücktritt noch zum Schadensersatz berechtigt. Der Ausschluss des Rücktrittsrechts endet, wenn das Leistungshindernis länger als sechs Wochen andauert. Er tritt ferner nicht ein, wenn der Käufer vertraglich oder gesetzlich auch ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt ist. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung. Der höheren Gewalt stehen gleich: Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streik, Aussperrung und sonstige Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände.

3.6 Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen oder Termine zu vertreten haben oder uns mit der Lieferung/Leistung in Verzug befinden, ist der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; eine weitergehende Schadenersatzpflicht bestimmt sich nach Ziffer 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3.7 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

3.8 Lieferungen an uns (Bringschuld) haben am beauftragenden Standort (Werk) zu erfolgen, sind vom Lieferanten auf dessen Kosten gegen Transportschäden, falsche Ver- oder Entladung sowie Diebstahl zu versichern und bei Anlieferung bei einer bevollmächtigten Person anzumelden.

4. Versand und Gefahrenübergang

4.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz unseres jeweiligen Lieferwerkes.

4.2 Der Versand erfolgt stets auf eigene Gefahr des Kunden, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir auch noch andere Leistungen wie z.B. Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen haben.

4.3 Mangels besonderer Weisung erfolgen die Verpackung und die Wahl des Transportweges und Transportmittels nach bestem Ermessen. Die Übernahme der Ware von uns ohne Beanstandung durch Bahn, Post, Spediteure oder sonstige Transportunternehmen gilt als Bestätigung der einwandfreien Beschaffenheit der Verpackung bei Absendung und schließt jede Haftung durch uns wegen nichtsachgemäßer Verpackung oder Verladung für unterwegs entstandene Beschädigungen oder Verluste aus, soweit wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haften.

4.4 Liefern wir durch eigene oder in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge, so hat der Käufer dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge ungehindert auf guter Fahrbahn und ohne Wartezeit an- und abfahren können, die Entladestelle betriebsbereit und aufnahmefähig ist und eine bevollmächtigte Person -- ggf. auch Entladepersonal -- an der Entladestelle bereitsteht, um die Lieferpapiere entgegenzunehmen und den Lieferschein zu unterzeichnen, den Lagerplatz anzugeben und ggf. das Fahrzeug zu entladen. Als bevollmächtigt gilt die Person, die das Fahrzeug einweist. Verletzt der Käufer die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Pflichten, so sind wir berechtigt, nach eigenem Ermessen zu handeln. Der Käufer ist zum Ersatz des uns aus der Pflichtverletzung entstehenden Schadens, insbesondere zusätzlicher Frachtkosten sowie Wartezeiten, verpflichtet.

4.5 Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht schon mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder sonstige Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers bzw. bei Direktlieferung unseres Lieferwerkes in jedem Fall auf den Kunden über. Ist die Ware vom Kunden abzuholen, geht die Gefahr mit Absendung der Anzeige der Bereitstellung auf den Kunden über. Vor dem Versand abgenommene Waren gelten als den vereinbarten Bedingungen entsprechend geliefert.

4.6 Wird der Versand oder die Abnahme auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem wir ihm die Versandbereitschaft bzw. die Abnahmebereitschaft schriftlich oder mündlich angezeigt haben. In diesem Fall sind wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, berechtigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

4.7 Bei Annahmeverzug des Kunden können wir von unserem Recht gemäß Ziffer 3.7 Gebrauch machen oder über den Liefergegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Liefergegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.

4.8 Der Kunde trägt die Kosten einer von ihm gewünschten Abnahmeprüfung.

5. Preise

5.1 Die Angebote sind freibleibend. Preise verstehen sich als Nettopreise, ab Werk, frei verladen, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5.2 Für Waren und Leistungen sind wir zu einer angemessenen Preiserhöhung unter Beachtung von Treu und Glauben berechtigt, sofern sich Löhne, Materialpreise, Preise von Vorlieferanten, Beförderungsentgelte oder unsere Herstellungskosten ändern. Ein Recht zur Erhöhung besteht nicht, sollten wir uns im Zeitpunkt des Eintritts der Erhöhung der Kosten im Lieferverzug infolge von nicht in Ziffer 3.4 genannten Gründen befinden.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Zahlungen sind, so nichts anderes vereinbart, rein netto ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum so vorzunehmen, dass uns der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Vereinbarte Skonti dürfen nicht von gesondert ausgewiesenen Frachten, Verpackungsmaterialien, Anschlagmitteln, Dienstleistungen und Lohnkosten abgezogen werden. Skonto wird nur auf den ausgewiesenen skontierfähigen Betrag gewährt. Sondervereinbarungen bedürfen stets unserer schriftlichen Gegenbestätigung.

6.2 Ist der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Zahlungsforderung ab dem ersten Tag nach Fälligkeit mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Dieser beträgt für Verbraucher 5 Prozentpunkte und für Nichtverbraucher 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins der EZB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt uns unbenommen. Außerdem wird bei Kunden in Verzug, die keine Verbraucher sind, gemäß § 288 Abs. 5 BGB die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro geltend gemacht.

6.3 Alle unsere Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, auch wenn Wechsel oder Schecks gegeben worden sind, wenn die Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund nicht eingehalten werden oder uns nach dem Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt wird. Wir sind berechtigt, dann noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung(en) oder Sicherheitsleistung(en) auszuführen bzw. zugesagte Warenkredite in diesem Falle zu vermindern oder ganz aufzuheben. Sind Vorauszahlung(en) oder Sicherheitsleistung(en) auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, sind wir berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wir behalten uns für diesen Fall die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für den unnötig entstandenen Aufwand, den entgangenen Aufwand, den entgangenen Gewinn sowie weiterer Schäden ausdrücklich vor.

6.4 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Zurückhaltung, auch wenn Mängelrügen, oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

6.5 Sind Zahlungspflichten in der Währung eines anderen Staates außerhalb der Europäischen Währungsunion vereinbart, so gelten sie als in EURO vereinbart. Die Umrechnung erfolgt auf Grundlage des amtlich festgelegten Umrechnungskurses. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Umstellung auf Euro weder ein Kündigungs-, Rücktritts- oder Anfechtungsrecht noch einen Anspruch auf Vertragsänderung begründet.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis der Kunde alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen und aus einem etwaigen Kontokorrentsaldo beglichen hat sowie bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Kunden eingegangen sind.

7.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und zu verwahren sowie erforderliche und übliche Inspektions-, Wartungs- und Erhaltungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Der Kunde darf die Vorbehaltsware während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Wege der Pfändung oder Beschlagnahme, sowie Beschädigungen oder die Vernichtung sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

7.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Verzug mit der Zahlung von gesicherten Forderungen, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn wir diesen schriftlich erklären. Nach Rücknahme sind wir zur Verwertung befugt, wobei der Erlös auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen ist.

7.4

a) Der Kunde ist im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, wozu nicht das sogenannte Scheck-Wechsel-Verfahren zählt, ermächtigt und berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Kommt der Kunde mit Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit uns in Verzug, können wir die Weiterveräußerung untersagen. Stundet der Kunde den Kaufpreis gegenüber seinem Abnehmer, so ist er zur Weiterveräußerung nur ermächtigt, wenn er sich ebenfalls gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum an der veräußerten Ware vorbehält.

b) Der Kunde tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf oder dem sonstigen Veräußerungsgeschäft gegen seinen Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche einschließlich aller Nebenrechte an uns ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen daraus auf uns übergehen, insbesondere kein Abtretungsverbot im Verhältnis des Kunden zu seinem Abnehmer besteht.

c) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 7.5 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes dieses Miteigentumsanteils. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos -- einschließlich des entsprechenden Teiles des Schlusssaldos -- aus dem Kontokorrent an uns ab. Werden Zwischensalden gezogen und deren Vortrag vereinbart, so ist die uns nach der vorstehenden Regelung an sich aus dem Zwischensaldo zustehende Forderung für den nächsten Saldo wie an uns abgetreten zu behandeln.

d) Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir dürfen von diesem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns ordnungsgemäß nachkommt und solange uns keine Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechts vor, so können wir verlangen, dass der Kunde uns seine etwaigen Herausgabeansprüche gegen seine Abnehmer abtritt oder uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug dieser Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen an uns aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt. Darüber hinaus sind wir auch selbst zur Abtretungsanzeige an die Schuldner berechtigt.

7.5 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Die verarbeitete oder umgebildete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 7.1. Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörende Sachen durch den Kunden erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der Summe der Werte der anderen verwendeten Sachen; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen vermischt, vermengt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware, so überträgt uns der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem vermischten bzw. vermengten Bestand oder der einheitlichen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der Summe der Werte der anderen vermischten bzw. vermengten oder verbundenen Sachen; maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem das Ereignis eintritt. Der Kunde verwahrt auch die gemäß den vorstehenden Regelungen in unserem Miteigentum stehenden Sachen unentgeltlich für uns. Auf die nach dieser Ziffer 7.5 entstandenen Miteigentumsanteile finden die für Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen der gesamten Ziffer 7 entsprechende Anwendung.

7.6 Der Kunde hat uns auf unser Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware und über die aus dem Weiterverkauf oder sonstiger Weiterveräußerung entstandenen Forderungen zu erteilen.

7.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

7.8 Von uns zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen-- auch Auszüge -- dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.

8. Rechte und Pflichten

8-1 Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Erkennbare Mängel der Ware, unrichtige oder unvollständige Lieferungen, Mengen- oder Maßabweichungen sowie Transport- und Verpackungsschäden sind vom Kunden sofort beim Eintreffen der Ware auf dem Frachtbrief bzw. Lieferschein zu vermerken und unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage nach Ablieferung der Ware, durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Verletzt der Kunde seine Untersuchungs- und Rügepflicht nach dieser Vorschrift, so gilt die gelieferte Ware insoweit als mangelfrei genehmigt.

8.2 Ist die gelieferte Ware mangelhaft und gilt sie nicht gemäß Ziffer 8.1 als genehmigt, so sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Eine bestimmte Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) kann der Kunde nur verlangen, wenn die andere Art der Nacherfüllung ungeeignet oder für den Kunden aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn diese für uns mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Beanstandete Ware darf nur mit unserer Zustimmung eingebaut werden.

8.3 Beseitigen wir den Mangel nicht innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, so kann der Kunde hinsichtlich des mangelhaften Teils der Lieferung vom Vertrag zurücktreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Ist eine Lieferung nur teilweise mangelhaft, so kann der Kunde hinsichtlich des mangelfreien Teils der Lieferung nur zurücktreten, wenn dieser für sich genommen für den Kunden nicht von Interesse ist.

8.4 Ziffer 8.3 gilt entsprechend, wenn mindestens zwei Versuche zur Mangelbeseitigung erfolglos geblieben und seit der Mangelrüge des Kunden mindestens zwei Wochen vergangen sind. Das gleiche gilt, wenn die Mangelbeseitigung unmöglich ist oder von uns verweigert wird oder wenn sie dem Kunden ausnahmsweise unzumutbar ist.

8.5 Vertragsstrafen sind uns gegenüber nur wirksam, wenn sie für jeden Einzelfall in einer besonderen Vereinbarung festgelegt wurden.

8.6 Für Bauzeitverzögerungen, Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, an Dritte zu zahlende Vertragsstrafen und ähnliche Vermögensschäden, die auf der Mangelhaftigkeit der gelieferten Sache beruhen, haften wir nur in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen leisten wir Schadensersatz wegen eines Mangels nur unter den Voraussetzungen der nachstehenden Ziffer 9.

8.7 Die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels wird auf zwei Jahre verkürzt. Dies gilt nicht, sofern wir den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen haben, oder soweit dem Kunden ein Schaden durch eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit entstanden ist. Es gilt ferner nicht, soweit der Kunde uns in Regress nimmt, weil er oder ein in der weiteren Lieferkette nachgeordneter Abnehmer wegen des Mangels von einem Verbraucher in Anspruch genommen worden ist. Wird die Lieferfrist nicht verkürzt, so gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

9. Haftung

9.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im folgenden Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

9.2 Dieses gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachlass des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9.3 Soweit dem Kunden nach dieser Ziffer Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8.7.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

10.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten Greiz. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

10.3 Der Kunde kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte übertragen. Dieser Zustimmung bedarf es jedoch nicht, wenn die Abtretung im Rahmen eines wirksamen verlängerten Eigentumsvorbehaltes erfolgt, den der Kunde mit einem Dritten im Rahmen der Regelungen der vorstehenden Ziffer 7 vereinbart.

10.4 Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen oder Teile von diesen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung dieser Bedingungen wird durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt.